Geschäftsordnung
für den virtuellen Parteitag
§ 1 Präsidium
(1) Der Landesvorstand beschließt für den virtuellen
Parteitag ein paritätisch besetztes Präsidium.
(2) Das Präsidium bereitet den virtuellen Parteitag
in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand vor.
§ 2 Tagesordnung
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstandes
für die Tagesordnung vor.
§ 3 Protokoll
(1) Der virtuelle Parteitag wird als Website gespeichert.
§ 4 Anträge
(1) Antragsberechtigung und Antragsfrist orientieren
sich an § 8 Nr.8 der
Satzung.
(2) Zugelassene Initiativanträge sind zu begründen.
Nach Abschluß der Abstimmungsrunde A sind keine
Initiativanträge mehr zugelassen.
(3) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung
des Antrags, auf den sie sich beziehen, einzubringen.
(4) Geschäftsordnungsanträge sind nicht zugelassen.
(5) Der Landesvorstand kann eine Antragskommission
einsetzen, die die Behandlung eines oder mehrerer
Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den
Antragsteller/innen vorbereitet. Sie kann Empfehlungen
zur Abstimmung geben.
(6) Abstimmungen können ausschließlich im Rahmen
der vom Präsidium zeitlich festgelegten Abstimmungsrunden
erfolgen.
§ 5 Debattenbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat Debattenrecht. Andere
Debattenbeiträge kann das Präsidium zulassen.
(2) Anzahl und Umfang der Debattenbeiträge sind
nicht beschränkt.
(3) Delegierte und Mitglieder des Landesvorstands
erhalten automatisch eine Zugangsberechtigung;
Mitglieder auf Antrag bei der Landesgeschäftsstelle.
(4) Debattenbeiträge können direkt ins Internet
eingestellt werden. Sie müssen mit einem Verweis auf
den Antrag, auf den sich der Beitrag bezieht, versehen
sein. Das Präsidium kann eine fehlerhafte Zuordnung
des Beitrags korrigieren.
§ 6 Abstimmungen
(1) Das Präsidium stellt zu Beginn der Versammlung
die Beschlußfähigkeit fest. Jede Abstimmung ist gültig,
wenn mindestens die Hälfte der Delegierten an der
entsprechenden Abstimmungsrunde teilgenommen haben.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Einwahl in das
Abstimmungsmodul. Das Präsidium ist verpflichtet, die
abzustimmenden Fragen entsprechend den Bestimmungen der
Satzung oder des Gesetzes zu
formulieren. Das Ergebnis der Abstimmung wird vom
Präsidium festgestellt.
(3) Abstimmungen müssen 24 Stunden vor
Abstimmungsbeginn angekündigt werden. Die Abstimmungszeit
muß mindestens 6 Stunden betragen.
(4) Soweit durch Gesetz, die
Satzung oder diese
Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist,
gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium
kann die Debatte an diesem Punkt wieder aufnehmen.
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